1 Rahmen der Zusammenarbeit1.1 Leistungsabrechnung1.1.1 TagessätzeEin Personentag entspricht acht volle Zeitstunden an Arbeitstagen (Montag bis Freitag) im Zeitraum von 6 Uhr bis 24 Uhr. Außerhalb dieser Zeitspanne sowie an Samstagen erfolgt ein Aufschlag von 50% auf den jeweiligen Tagessatz. Für Leistungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgt ein Zuschlag von 100% auf den jeweiligen Tagessatz. 1.1.2 ReisekostenSofern der Einsatzort der Mitarbeiter von itara nicht Würzburg ist, werden nachfolgende Reisekosten sowie Spesen gesondert in Rechnung gestellt.
1.1.3 Stornierungen und sonstige ÄnderungenVom Kunden induzierter Leistungserbringungs- bzw. Terminausfall wird wie folgt abgerechnet.
Die Prozentangaben beziehen sich auf
Relevante Personalveränderungen beim Kunden wie beispielsweise Austausch der Projektleitung bedeuten Aufwand für itara. Dieser wird nach Aufwand mindestens jedoch mit einem Personentag fakturiert. 1.1.4 Rechnungsstellung
Alle Preise verstehen sich sofort netto, zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. 1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)1.2.1 VoraussetzungenDer Auftraggeber benennt itara einen Ansprechpartner als Projektverantwortlichen sowie einen Stellvertreter. Der Ansprechpartner bzw. sein Stellvertreter steht itara während der üblichen Geschäftszeiten für Rückfragen zur Verfügung. Des weiteren stellt der Auftraggeber itara einen oder mehrere technische Ansprechpartner zur Verfügung, die mit den Systemen des Auftraggebers vertraut sind, und den Mitarbeitern der itara während der üblichen Geschäftszeiten für Auskünfte und zur Unterstützung zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber stellt sämtliche Inhalte und Daten in sämtlichen benötigten Sprachen zur Verfügung. Sollten Bildmaterialien benötigt werden (Firmenlogos, etc.), so werden diese vom Auftraggeber digital in den Formaten TIFF, JPG, GIF oder EPS, in ausreichend hoher Auflösung und Qualität, lizenzfrei zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber stellt itara sämtliche benötigte Daten zur Verfügung. Sollten durch nachträgliche Änderungen an den Daten durch den Auftraggeber, Änderungen oder Ergänzungen an der Anwendung bzw. erneute Tests erforderlich werden, so werden diese Aufwände gemäß itara Preisliste abgerechnet. Sollten die vom Auftraggeber gelieferten Informationen unzureichend dokumentiert sein und dies von itara im vornherein ersichtlich sein, so wird itara den Auftraggeber darauf hinweisen und entsprechende zusätzliche Informationen anfragen. Ergeben sich aufgrund unzureichenden Spezifikation durch den Auftraggeber, die von itara im vornherein nicht ersichtlich war, zusätzliche Nacharbeiten oder Aufwände, so werden diese gemäß itara Preisliste abgerechnet. Sollte der der Einsatzort der itara-Mitarbeiter nicht Würzburg sein, so stellt der Auftraggeber eine geeignete Infrastruktur für die Arbeitsumgebung des itara-Mitarbeiters zur Verfügung. Diese beinhaltet neben einem Arbeitsplatz gemäß der Bildschirmarbeitsplatzverordnung (Stuhl, Tisch, Beleuchtung, etc.) auch einen Internetzugang und einen Telefonanschluss. Im Falle von CRM-Projekten, bestätigt der Auftraggeber mit seiner Beauftragung, dass itara der primäre Implementierungspartner für sämtliche, beim Auftraggeber eingesetzte, CRM Lizenzen ist. 1.2.2 AbnahmeNach Fertigstellung des Projektes wird dieses von itara an den Auftraggeber übergeben. Der Auftraggeber hat ab Übergabedatum 4 Wochen lang Zeit für Tests und die Abnahme des Projektes. Sollte innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung vom Auftraggeber an itara erfolgen, so gilt das Projekt als abgenommen ohne Mängel. Sollte die Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von Mängeln erfolgen, so ist zwischen itara und dem Auftraggeber ein angemessener Zeitraum zur Mängelbeseitigung zu definieren. Standardsoftware, die von itara als Lizenzen von Dritten vertrieben werden, ist von der Abnahme ausgenommen. Die Abnahme bezieht sich rein auf den im Projekt realisierten Dienstleistungsumfang. 1.2.3 GewährleistungFür itara Dienstleistung und Software wird eine Gewährleistungszeit von 3 Monaten vereinbart. Fehler in Programmen Dritter, die itara nicht entwickelt sondern lediglich installiert oder angepasst hat, fallen nicht unter die itara Gewährleistung. Aufwände zur Beseitigung solcher Fehler beispielsweise durch Service Packs oder Hotfixes der jeweiligen Hersteller, werden gemäß itara Preisliste abgerechnet. itara kann keine Garantie dafür abgeben, dass die jeweiligen Hersteller Fehlerbeseitigungen zur Verfügung stellen. 1.2.4 DokumentationSofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt als Dokumentation die Beschreibung des Leistungsumfangs wie in diesem Dokument beschrieben sowie im Falle von Standardsoftware die vom jeweiligen Hersteller gestellte Dokumentation der Software bzw. im Falle von selbst erstellter Software das Lasten- bzw. Pflichtenheft. 1.2.5 Namensnennungitara ist berechtigt, in eigener Werbung seinen Namen in Verbindung mit den in Angeboten und Aufträgen enthaltenen Leistungen und die Firma des Auftraggebers zu nennen. Der Auftraggeber erlaubt itara die Verwendung des Firmenlogos für Print und Web. 1.2.6 Rechte an ArbeitsergebnissenAlle Urheberrechte der im Rahmen eines Projektes realisierten Leistung wie beispielsweise Programmcodes, Prozessmodelle und Prozessablaufpläne bleiben im Eigentum und zur freien Verwendung im Besitz von itara. Die uneingeschränkte Nutzung und weitere Verwendung der im Rahmen eines Projektes dokumentierten Anwendungen seitens des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. Programmcode wird grundsätzlich kompiliert und Prozesse im HTML Format zur Verfügung gestellt. Sollte vertraglich explizit und schriftlich die Übertragung der Nutzungs- und Urheberrechte vereinbart worden sein, dann gelten die Rechte dann als übertragen, wenn die vereinbarten Zahlungen vollständig geleistet sind. 1.2.7 Einstellung von itara MitarbeiternWährend der Laufzeit des Vertrags und 24 Monate nach Abschluss darf der Auftraggeber keine Mitarbeiter der itara bei sich einstellen oder mit ihnen in anderer konkurrierender Weise zusammenarbeiten. Für jeden Fall des Verstoßes zahlt der Auftraggeber bzw. Lieferant der itara eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 € pro Monat pro Verstoß ab Einstelldatum. Bei fortgesetzter Zuwiderhandlung gilt je ein Monat nach Anzeige der Zuwiderhandlung als eine weitere Zuwiderhandlung. Weitergehende Ansprüche der Gesellschaft bleiben unberührt. 1.2.8 MitwirkungspflichtenIm Rahmen der Abwicklung des Projektes sind vom Auftraggeber verschiedene Mitwirkungspflichten zu erbringen. Die Erbringung dieser Mitwirkungspflichten ist grundsätzlich vertragliche Hauptpflicht des Auftraggebers. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch itara setzt die rechtzeitige und qualifizierte Erbringung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und seiner Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen zwingend voraus. itara wird auf Verzögerungen der Mitwirkungspflichten hinweisen und deren Einhaltung schriftlich anmahnen. itara wird in diesem Zusammenhang auch auf die weiteren Konsequenzen der Nichterbringung der Mitwirkungspflichten hinweisen. Verzögerungen des Projekts sowie dadurch evtl. entstehender Mehraufwand, die auf die nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber und seiner Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen sind oder die nicht von itara oder itara Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind, gehen in keinem Fall zu Lasten von itara. 1.2.9 TermineAlle Leistungen erfolgen im Rahmen der zwischen den Parteien vereinbarten Terminplanung. Die Einhaltung dieser Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber den Mitwirkungspflichten selbständig, qualifiziert und termingerecht nachkommt und insbesondere die von itara erbetenen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben erteilt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden die Fristen angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerungen verlängert. 1.2.10 Haftung und Gültigkeititara haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend gehaftet werden muss. itara haftet weiter für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die von itara ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden abzusichern, die nicht an von itara gelieferten Produkten selbst entstanden sind. Für die Vernichtung von Daten haftet itara nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. itara haftet ferner für die schuldhafte, den Vertragszweck gefährdende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt itara bei Vertragsschluss nach den itara damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte. Im Falle von Beratungspflichtverletzungen ist eine Haftung für Vermögensschäden und mittelbare Folgeschäden auf die Höhe der jeweils im Einzelvertrag vereinbarten Beratungsvergütung beschränkt. Im Übrigen haftet itara für den Ersatz von reinen Vermögensschäden, z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, soweit eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht. Soweit Schadensersatzansprüche gegen itara bzw. itara Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Erbringung der Leistung. Jegliche Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe der von itara abgeschlossenen Haftpflichtversicherung und auf das konkrete Leistungsvolumen nach Abzug von Lizenzumsatz begrenzt. Eine weitergehende Haftung übernimmt itara nicht. 1.2.11 Zahlungen und SonstigesVom Auftraggeber geleistete Zahlungen werden grundsätzlich mit den ältesten vorhandenen Forderungen verrechnet. E-Mails und Faxnachrichten von itara gelten als schriftlich Dokumente. 1.2.12 Gültigkeit von AngebotenAngebote sind 20 Arbeitstage ab Versanddatum gültig. Entscheidend ist der Poststempel bzw. bei eMails das Versanddatum. Irrtümer können nicht ausgeschlossen werden. |


